Vergabe einer Zulassung für das Erbringen von beschränkten Bodenabfertigungsdiensten durch einen Dienstleister am Flughafen Hamburg gemäß § 7 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (BADV). Einzelheiten zum Gegenstand der Bekanntmachung sind dem Begleitdokument und den Anlagen 1 bis 2 zu entnehmen.
Mit dieser Bekanntmachung wird eine Zulassung für die gebündelte Erbringung von beschränkten Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 3 Abs. 2 BADV auf dem Verkehrsflughafen Hamburg für einen Dienstleister gemäß § 7 BADV ausgeschrieben. Gegenstand der Ausschreibung sind die folgenden Bodenabfertigungsdienste, soweit sie nicht von den Zentralen Infrastruktureinrichtungen erfasst sind: a. Die Gepäckabfertigung umfasst die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des Gepäcks und seine Vorbereitung für den Abflug, das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen betrifft, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird sowie die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum, (Anlage 1 Nr. 3 BADV); b. Die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und das Bereitstellen der erforderlichen Mittel (Anlage 1 Nr.5.2 BADV); c. Das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel sowie Beförderung der Besatzung und der Fluggäste, sowie Beförderung des Gepäcks, der Fracht und der Postzwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude (Anlage 1 Nr. 5.4 BADV); d. Die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel (Anlage 1 Nr. 5.5 BADV); e. Das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft, die Bereitstellung und der Einsatz der erforderlichen Mittel (Anlage 1 Nr. 5.6 BADV); f. Die Fracht- und Postabfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen dem Flugplatz und dem Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft (Anlage 1 Nr. 4.1 und 4.2 BADV). Der auszuwählende Drittabfertiger hat alle oben aufgeführten Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit zu erbringen (Bündel), da diese Bündelung betrieblich geboten und notwendig ist zur möglichst effizienten Nutzung der verfügbaren Flächen und Abfertigungskapazitäten. Bewerbungen für einen Teil innerhalb des Bündels sind nicht möglich. Bewerbungen, die sich nur auf einzelne der vorgenannten Dienstleistungen beziehen, werden ausgeschlossen. Die Erbringung der oben aufgelisteten Bodenabfertigungsdienstleistungen ist gemäß § 3 Abs.2 i.V.m. Anlage 5 zur BADV am Flughafen Hamburg auf insgesamt zwei Dienstleister und zwei Selbstabfertiger beschränkt. Mögliche Selbstabfertiger werden im Rahmen eines anderen Verfahrens gefunden. Das Erbringen weiterer Dienste gemäß Anlage 1 der BADV ist nicht ausgeschlossen, ist jedoch nicht Bestandteil des Auswahlverfahrens. Die Bewerber haben die Anforderungen, die sich aus dem Pflichtenheft und der Flughafenbenutzungsordnung (FBO) ergeben, zu erfüllen. Diese sind unter den AGBs auf der Internetseite des Flughafens zu finden (https://www.hamburg-airport.de/de/agb-2688). Einzelheiten zu den für das Erbringen der Leistungen zur Verfügung stehenden Flächen sowie den ggf. zu benutzenden zentralen Infrastruktureinrichtungen ergeben sich aus den Bewerbungsunterlagen. Jeder zugelassene Dienstleister hat die Bodenabfertigungsdienstleistungen jedem nachfragenden Nutzer zu wettbewerbsgerechten, nichtdiskriminierenden Bedingungen und Entgelten anzubieten. Im Jahr 2024 belegte der Flughafen Hamburg mit einer Verkehrsleistung von rund 14,8 Mio. Passagieren und rund 127.000 Flugbewegungen Platz 5 im Vergleich der deutschen Verkehrsflughäfen. Dies bedeutet im Durchschnitt eine Produktionsleistung von durchschnittlich ca. 347 Flugbewegungen (Summe aus Starts und Landungen) pro Tag mit über 40.500 Passagieren pro Tag. Die durchschnittliche Passagierauslastung pro Flug lag dabei bei etwa 80%. Eine Verpflichtung des Dienstleisters, zur Übernahme von Personal des Flughafenunternehmers oder eines sonstigen Dienstleisters, besteht von Seiten der Flughafen Hamburg GmbH nicht. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 613a BGB, bleiben unberührt.
Für diese Ausschreibung liegen keine Vergabeunterlagen vor. Die KI-gestützte Dokumentenanalyse kann nur durchgeführt werden, wenn Dokumente verfügbar sind.
Noch keine Vergabeunterlagen verfügbar.
Nachweis eines zertifizierten ISMS für den gesamten Projektzeitraum.
Sämtliche Kernmitglieder müssen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau nachweisen.
Mindestens drei vergleichbare Projekte in Bundes- oder Landesbehörden in den letzten 5 Jahren.