BV IS Augsburg 2025 Wdh. ehm. Los 4; 14; 15; 16; 17; 18 und 21
Ab dem 01.04.2025 muss für den Internen Service Augsburg mit den Agenturen für Arbeit (AA) Kempten-Memmingen inkl. Geschäftsstellen (Gst) sowie der Familienkasse und den Jobcentern (JC) Kempten, Lindau, Ostallgäu, Memmingen und Unterallgäu die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Die Leistung wird in 7 Losen vergeben. Es kann ein Angebot auf ein Los, mehrere oder alle Lose abgegeben werden. Los 1: AA Kempten-Memmingen inkl. Gst Das Vertragsverhältnis beginnt am Tag der Zuschlagserteilung. Frühester Leistungsbeginn ist ab 01.04.2025; die Leistung endet zum 31.12.2030. Grundsätzlich wird angestrebt den Zuschlag mit einer Vorlaufzeit von ca. 4 Wochen zum Leistungsbeginn zu erteilen. Der Zeitraum zwischen Zuschlagserteilung bis zum tatsächlichen Leistungsbeginn dient den erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen zwischen den Vertragsparteien. Kann die o. g. Vorlaufzeit nicht eingehalten werden, müssen die erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen unverzüglich erfolgen. Zu beachten ist, dass pro Los für die betriebsärztliche Versorgung eine Betriebsärztin/ein Betriebsarzt mit der erforderlichen Fachkunde als ständige Ansprechpartnerin/ständiger Ansprechpartner zur Verfügung stehen muss, für Krankheits- und Urlaubszeiten muss eine fachkundige Vertretung (vgl. Kapitel I.3) benannt werden. Bei Angebotsabgabe auf mehrere Lose ist eine Mehrfachnennung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes sowie deren/dessen Vertretung uneingeschränkt möglich. Der Zuschlag kann auf mehrere oder alle bebotenen Lose erfolgen. Auch in diesen Fällen muss unter Berücksichtigung der bereits bestehenden anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen des Bieters/der Bieterin eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung realistisch möglich sein. Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt aufgrund gemeinsamer Planung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu fest vereinbarten Terminen. Grundsätzlich ist der Auftraggeber angehalten, zusammenhängende Einsatzzeiten von mindestens vier Stunden zu vereinbaren. Im Ausnahmefall können je nach Bedarf des Auftraggebers auch kürzere Einsatzzeiten oder ein einzelner Einsatz erforderlich werden. Die verbindliche Festlegung eines Termins erfolgt spätestens bis zehn Arbeitstage vor dem Einsatztermin. Zu diesem Zeitpunkt verbindlich vereinbarte, jedoch später vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen können vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Als Betriebsärztinnen/Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Auftragnehmer, dass der eingesetzte Arzt/die eingesetzte Ärztin eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärztinnen/Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsvezeichnis zu entnehmen.
Ab dem 01.04.2025 muss für den Internen Service Augsburg mit den Agenturen für Arbeit (AA) Kempten-Memmingen inkl. Geschäftsstellen (Gst) sowie der Familienkasse und den Jobcentern (JC) Kempten, Lindau, Ostallgäu, Memmingen und Unterallgäu die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Die Leistung wird in 7 Losen vergeben. Es kann ein Angebot auf ein Los, mehrere oder alle Lose abgegeben werden. Los 2: JC Kempten Das Vertragsverhältnis beginnt am Tag der Zuschlagserteilung. Frühester Leistungsbeginn ist ab 01.04.2025; die Leistung endet zum 31.12.2030. Grundsätzlich wird angestrebt den Zuschlag mit einer Vorlaufzeit von ca. 4 Wochen zum Leistungsbeginn zu erteilen. Der Zeitraum zwischen Zuschlagserteilung bis zum tatsächlichen Leistungsbeginn dient den erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen zwischen den Vertragsparteien. Kann die o. g. Vorlaufzeit nicht eingehalten werden, müssen die erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen unverzüglich erfolgen. Zu beachten ist, dass pro Los für die betriebsärztliche Versorgung eine Betriebsärztin/ein Betriebsarzt mit der erforderlichen Fachkunde als ständige Ansprechpartnerin/ständiger Ansprechpartner zur Verfügung stehen muss, für Krankheits- und Urlaubszeiten muss eine fachkundige Vertretung (vgl. Kapitel I.3) benannt werden. Bei Angebotsabgabe auf mehrere Lose ist eine Mehrfachnennung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes sowie deren/dessen Vertretung uneingeschränkt möglich. Der Zuschlag kann auf mehrere oder alle bebotenen Lose erfolgen. Auch in diesen Fällen muss unter Berücksichtigung der bereits bestehenden anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen des Bieters/der Bieterin eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung realistisch möglich sein. Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt aufgrund gemeinsamer Planung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu fest vereinbarten Terminen. Grundsätzlich ist der Auftraggeber angehalten, zusammenhängende Einsatzzeiten von mindestens vier Stunden zu vereinbaren. Im Ausnahmefall können je nach Bedarf des Auftraggebers auch kürzere Einsatzzeiten oder ein einzelner Einsatz erforderlich werden. Die verbindliche Festlegung eines Termins erfolgt spätestens bis zehn Arbeitstage vor dem Einsatztermin. Zu diesem Zeitpunkt verbindlich vereinbarte, jedoch später vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen können vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Als Betriebsärztinnen/Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Auftragnehmer, dass der eingesetzte Arzt/die eingesetzte Ärztin eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärztinnen/Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsvezeichnis zu entnehmen.
Ab dem 01.04.2025 muss für den Internen Service Augsburg mit den Agenturen für Arbeit (AA) Kempten-Memmingen inkl. Geschäftsstellen (Gst) sowie der Familienkasse und den Jobcentern (JC) Kempten, Lindau, Ostallgäu, Memmingen und Unterallgäu die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Die Leistung wird in 7 Losen vergeben. Es kann ein Angebot auf ein Los, mehrere oder alle Lose abgegeben werden. Los 3: JC Lindau Das Vertragsverhältnis beginnt am Tag der Zuschlagserteilung. Frühester Leistungsbeginn ist ab 01.04.2025; die Leistung endet zum 31.12.2030. Grundsätzlich wird angestrebt den Zuschlag mit einer Vorlaufzeit von ca. 4 Wochen zum Leistungsbeginn zu erteilen. Der Zeitraum zwischen Zuschlagserteilung bis zum tatsächlichen Leistungsbeginn dient den erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen zwischen den Vertragsparteien. Kann die o. g. Vorlaufzeit nicht eingehalten werden, müssen die erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen unverzüglich erfolgen. Zu beachten ist, dass pro Los für die betriebsärztliche Versorgung eine Betriebsärztin/ein Betriebsarzt mit der erforderlichen Fachkunde als ständige Ansprechpartnerin/ständiger Ansprechpartner zur Verfügung stehen muss, für Krankheits- und Urlaubszeiten muss eine fachkundige Vertretung (vgl. Kapitel I.3) benannt werden. Bei Angebotsabgabe auf mehrere Lose ist eine Mehrfachnennung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes sowie deren/dessen Vertretung uneingeschränkt möglich. Der Zuschlag kann auf mehrere oder alle bebotenen Lose erfolgen. Auch in diesen Fällen muss unter Berücksichtigung der bereits bestehenden anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen des Bieters/der Bieterin eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung realistisch möglich sein. Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt aufgrund gemeinsamer Planung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu fest vereinbarten Terminen. Grundsätzlich ist der Auftraggeber angehalten, zusammenhängende Einsatzzeiten von mindestens vier Stunden zu vereinbaren. Im Ausnahmefall können je nach Bedarf des Auftraggebers auch kürzere Einsatzzeiten oder ein einzelner Einsatz erforderlich werden. Die verbindliche Festlegung eines Termins erfolgt spätestens bis zehn Arbeitstage vor dem Einsatztermin. Zu diesem Zeitpunkt verbindlich vereinbarte, jedoch später vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen können vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Als Betriebsärztinnen/Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Auftragnehmer, dass der eingesetzte Arzt/die eingesetzte Ärztin eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärztinnen/Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsvezeichnis zu entnehmen.
Ab dem 01.04.2025 muss für den Internen Service Augsburg mit den Agenturen für Arbeit (AA) Kempten-Memmingen inkl. Geschäftsstellen (Gst) sowie der Familienkasse und den Jobcentern (JC) Kempten, Lindau, Ostallgäu, Memmingen und Unterallgäu die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Die Leistung wird in 7 Losen vergeben. Es kann ein Angebot auf ein Los, mehrere oder alle Lose abgegeben werden. Los 4: JC Ostallgäu Das Vertragsverhältnis beginnt am Tag der Zuschlagserteilung. Frühester Leistungsbeginn ist ab 01.04.2025; die Leistung endet zum 31.12.2030. Grundsätzlich wird angestrebt den Zuschlag mit einer Vorlaufzeit von ca. 4 Wochen zum Leistungsbeginn zu erteilen. Der Zeitraum zwischen Zuschlagserteilung bis zum tatsächlichen Leistungsbeginn dient den erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen zwischen den Vertragsparteien. Kann die o. g. Vorlaufzeit nicht eingehalten werden, müssen die erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen unverzüglich erfolgen. Zu beachten ist, dass pro Los für die betriebsärztliche Versorgung eine Betriebsärztin/ein Betriebsarzt mit der erforderlichen Fachkunde als ständige Ansprechpartnerin/ständiger Ansprechpartner zur Verfügung stehen muss, für Krankheits- und Urlaubszeiten muss eine fachkundige Vertretung (vgl. Kapitel I.3) benannt werden. Bei Angebotsabgabe auf mehrere Lose ist eine Mehrfachnennung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes sowie deren/dessen Vertretung uneingeschränkt möglich. Der Zuschlag kann auf mehrere oder alle bebotenen Lose erfolgen. Auch in diesen Fällen muss unter Berücksichtigung der bereits bestehenden anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen des Bieters/der Bieterin eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung realistisch möglich sein. Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt aufgrund gemeinsamer Planung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu fest vereinbarten Terminen. Grundsätzlich ist der Auftraggeber angehalten, zusammenhängende Einsatzzeiten von mindestens vier Stunden zu vereinbaren. Im Ausnahmefall können je nach Bedarf des Auftraggebers auch kürzere Einsatzzeiten oder ein einzelner Einsatz erforderlich werden. Die verbindliche Festlegung eines Termins erfolgt spätestens bis zehn Arbeitstage vor dem Einsatztermin. Zu diesem Zeitpunkt verbindlich vereinbarte, jedoch später vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen können vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Als Betriebsärztinnen/Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Auftragnehmer, dass der eingesetzte Arzt/die eingesetzte Ärztin eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärztinnen/Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsvezeichnis zu entnehmen.
Ab dem 01.04.2025 muss für den Internen Service Augsburg mit den Agenturen für Arbeit (AA) Kempten-Memmingen inkl. Geschäftsstellen (Gst) sowie der Familienkasse und den Jobcentern (JC) Kempten, Lindau, Ostallgäu, Memmingen und Unterallgäu die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Die Leistung wird in 7 Losen vergeben. Es kann ein Angebot auf ein Los, mehrere oder alle Lose abgegeben werden. Los 5: JC Memmingen Das Vertragsverhältnis beginnt am Tag der Zuschlagserteilung. Frühester Leistungsbeginn ist ab 01.04.2025; die Leistung endet zum 31.12.2030. Grundsätzlich wird angestrebt den Zuschlag mit einer Vorlaufzeit von ca. 4 Wochen zum Leistungsbeginn zu erteilen. Der Zeitraum zwischen Zuschlagserteilung bis zum tatsächlichen Leistungsbeginn dient den erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen zwischen den Vertragsparteien. Kann die o. g. Vorlaufzeit nicht eingehalten werden, müssen die erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen unverzüglich erfolgen. Zu beachten ist, dass pro Los für die betriebsärztliche Versorgung eine Betriebsärztin/ein Betriebsarzt mit der erforderlichen Fachkunde als ständige Ansprechpartnerin/ständiger Ansprechpartner zur Verfügung stehen muss, für Krankheits- und Urlaubszeiten muss eine fachkundige Vertretung (vgl. Kapitel I.3) benannt werden. Bei Angebotsabgabe auf mehrere Lose ist eine Mehrfachnennung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes sowie deren/dessen Vertretung uneingeschränkt möglich. Der Zuschlag kann auf mehrere oder alle bebotenen Lose erfolgen. Auch in diesen Fällen muss unter Berücksichtigung der bereits bestehenden anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen des Bieters/der Bieterin eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung realistisch möglich sein. Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt aufgrund gemeinsamer Planung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu fest vereinbarten Terminen. Grundsätzlich ist der Auftraggeber angehalten, zusammenhängende Einsatzzeiten von mindestens vier Stunden zu vereinbaren. Im Ausnahmefall können je nach Bedarf des Auftraggebers auch kürzere Einsatzzeiten oder ein einzelner Einsatz erforderlich werden. Die verbindliche Festlegung eines Termins erfolgt spätestens bis zehn Arbeitstage vor dem Einsatztermin. Zu diesem Zeitpunkt verbindlich vereinbarte, jedoch später vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen können vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Als Betriebsärztinnen/Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Auftragnehmer, dass der eingesetzte Arzt/die eingesetzte Ärztin eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärztinnen/Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsvezeichnis zu entnehmen.
Ab dem 01.04.2025 muss für den Internen Service Augsburg mit den Agenturen für Arbeit (AA) Kempten-Memmingen inkl. Geschäftsstellen (Gst) sowie der Familienkasse und den Jobcentern (JC) Kempten, Lindau, Ostallgäu, Memmingen und Unterallgäu die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Die Leistung wird in 7 Losen vergeben. Es kann ein Angebot auf ein Los, mehrere oder alle Lose abgegeben werden. Los 6: JC Unterallgäu Das Vertragsverhältnis beginnt am Tag der Zuschlagserteilung. Frühester Leistungsbeginn ist ab 01.04.2025; die Leistung endet zum 31.12.2030. Grundsätzlich wird angestrebt den Zuschlag mit einer Vorlaufzeit von ca. 4 Wochen zum Leistungsbeginn zu erteilen. Der Zeitraum zwischen Zuschlagserteilung bis zum tatsächlichen Leistungsbeginn dient den erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen zwischen den Vertragsparteien. Kann die o. g. Vorlaufzeit nicht eingehalten werden, müssen die erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen unverzüglich erfolgen. Zu beachten ist, dass pro Los für die betriebsärztliche Versorgung eine Betriebsärztin/ein Betriebsarzt mit der erforderlichen Fachkunde als ständige Ansprechpartnerin/ständiger Ansprechpartner zur Verfügung stehen muss, für Krankheits- und Urlaubszeiten muss eine fachkundige Vertretung (vgl. Kapitel I.3) benannt werden. Bei Angebotsabgabe auf mehrere Lose ist eine Mehrfachnennung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes sowie deren/dessen Vertretung uneingeschränkt möglich. Der Zuschlag kann auf mehrere oder alle bebotenen Lose erfolgen. Auch in diesen Fällen muss unter Berücksichtigung der bereits bestehenden anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen des Bieters/der Bieterin eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung realistisch möglich sein. Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt aufgrund gemeinsamer Planung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu fest vereinbarten Terminen. Grundsätzlich ist der Auftraggeber angehalten, zusammenhängende Einsatzzeiten von mindestens vier Stunden zu vereinbaren. Im Ausnahmefall können je nach Bedarf des Auftraggebers auch kürzere Einsatzzeiten oder ein einzelner Einsatz erforderlich werden. Die verbindliche Festlegung eines Termins erfolgt spätestens bis zehn Arbeitstage vor dem Einsatztermin. Zu diesem Zeitpunkt verbindlich vereinbarte, jedoch später vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen können vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Als Betriebsärztinnen/Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Auftragnehmer, dass der eingesetzte Arzt/die eingesetzte Ärztin eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärztinnen/Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsvezeichnis zu entnehmen.
Ab dem 01.04.2025 muss für den Internen Service Augsburg mit den Agenturen für Arbeit (AA) Kempten-Memmingen inkl. Geschäftsstellen (Gst) sowie der Familienkasse und den Jobcentern (JC) Kempten, Lindau, Ostallgäu, Memmingen und Unterallgäu die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Die Leistung wird in 7 Losen vergeben. Es kann ein Angebot auf ein Los, mehrere oder alle Lose abgegeben werden. Los 7: FamKa Kempten Das Vertragsverhältnis beginnt am Tag der Zuschlagserteilung. Frühester Leistungsbeginn ist ab 01.04.2025; die Leistung endet zum 31.12.2030. Grundsätzlich wird angestrebt den Zuschlag mit einer Vorlaufzeit von ca. 4 Wochen zum Leistungsbeginn zu erteilen. Der Zeitraum zwischen Zuschlagserteilung bis zum tatsächlichen Leistungsbeginn dient den erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen zwischen den Vertragsparteien. Kann die o. g. Vorlaufzeit nicht eingehalten werden, müssen die erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen unverzüglich erfolgen. Zu beachten ist, dass pro Los für die betriebsärztliche Versorgung eine Betriebsärztin/ein Betriebsarzt mit der erforderlichen Fachkunde als ständige Ansprechpartnerin/ständiger Ansprechpartner zur Verfügung stehen muss, für Krankheits- und Urlaubszeiten muss eine fachkundige Vertretung (vgl. Kapitel I.3) benannt werden. Bei Angebotsabgabe auf mehrere Lose ist eine Mehrfachnennung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes sowie deren/dessen Vertretung uneingeschränkt möglich. Der Zuschlag kann auf mehrere oder alle bebotenen Lose erfolgen. Auch in diesen Fällen muss unter Berücksichtigung der bereits bestehenden anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen des Bieters/der Bieterin eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung realistisch möglich sein. Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt aufgrund gemeinsamer Planung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu fest vereinbarten Terminen. Grundsätzlich ist der Auftraggeber angehalten, zusammenhängende Einsatzzeiten von mindestens vier Stunden zu vereinbaren. Im Ausnahmefall können je nach Bedarf des Auftraggebers auch kürzere Einsatzzeiten oder ein einzelner Einsatz erforderlich werden. Die verbindliche Festlegung eines Termins erfolgt spätestens bis zehn Arbeitstage vor dem Einsatztermin. Zu diesem Zeitpunkt verbindlich vereinbarte, jedoch später vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen können vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Als Betriebsärztinnen/Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Auftragnehmer, dass der eingesetzte Arzt/die eingesetzte Ärztin eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärztinnen/Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsvezeichnis zu entnehmen.
Für diese Ausschreibung liegen keine Vergabeunterlagen vor. Die KI-gestützte Dokumentenanalyse kann nur durchgeführt werden, wenn Dokumente verfügbar sind.
Noch keine Vergabeunterlagen verfügbar.
Nachweis eines zertifizierten ISMS für den gesamten Projektzeitraum.
Sämtliche Kernmitglieder müssen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau nachweisen.
Mindestens drei vergleichbare Projekte in Bundes- oder Landesbehörden in den letzten 5 Jahren.