Projekt-ID: #2025-001

Fahrradleasingmodell für die Beschäftigten des Landes NRW

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Projektbeschreibung

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen und der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen

Lose

1 Los

Das Land Nordrhein-Westfalen (Auftraggeber) schließt als Leasingnehmer für jede bestellberechtigte Person einen Einzel-leasingvertrag über sein Wunschfahrrad einschließlich fest verbundenem Zubehör und Nebenleistungen (z.B. Inspektion, Wartung, Versicherung) zum Zwecke der Überlassung zur dienstlichen und privaten Nutzung mit einem Dienstleister nebst einem Leasingfinanzierungspartner (Leasinggeber) ab. Sowohl der Dienstleister als auch der Leasinggeber werden gemeinsam Auftragnehmer der Rahmenvereinbarung. Daneben wird zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. der Hochschule und dem bestellberechtigten Beschäftigten ein Entgeltumwandlungs- und ein Überlassungsvertrag geschlossen, in welchem die entsprechende Gehaltsumwandlung sowie die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Nutzung des Fahrrades geregelt sind. Die Rahmenvereinbarung regelt die grundlegenden Leistungs-beziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber und die Anforderungen an die Einzelleasingverträge sowie die Überlassungs- und Entgeltumwandlungsverträge für die Nutzung durch die Beschäftigten. Bei den Einzelleasingverträgen handelt es sich jeweils um Lieferaufträge, die folgende Anforderungen enthalten: - Die Laufzeit des jeweiligen Einzelleasingvertrags beträgt 36 Monate - Es dürfen nur Fahrräder im Sinne des § 63a StVZO geleast werden (vom Leasing ausgenommen sind daher S-Pedelecs mit einer Tretunterstützung bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h) - Aus dem Angebot des Leasinggebers können die Beschäftigten ein Fahrrad auswählen, dass einschließlich etwaiger Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen) und fest verbundenem Zubehör einen Höchstbetrag von 7.000 Euro nicht über- und einen Mindestbetrag von 750 Euro nicht unterschreitet. Als Preis für das Fahrrad selbst ist dabei die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Behinderungsbedingte Mehrkosten für ein Spezialfahrrad oder einen behindertengerechten Umbau sind, soweit sie den o. g. Höchstbetrag von 7.000 Euro übersteigen, von den jeweiligen Beschäftigten zu erbringen und unterliegen nicht der Entgeltumwandlung - Jeder beschäftigten Person darf jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden (Einzelheiten sind der Angebotsaufforderung vom 16.06.2025 zu entnehmen)

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