Die Vergabestelle führt ein Verfahren nach der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) als zweistufiges Verfahren, ausgerichtet an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb durch. Das Land Berlin beabsichtigt, für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung in Berlin die Nutzung von Erdwärme zu fördern und zu optimieren. Grundlage dafür ist die am 25. Juli 2023 durch den Senat beschlossene „Roadmap Tiefe Geothermie“. Demnach sollen Investitionshemmnisse für Geothermieprojekte beseitigt und zu einem beschleunigten Ausbau der Tiefen Geothermie beigetragen werden. Das Land Berlin beabsichtigt u.a. die Durchführung einer 3D Seismik und das Abteufen eigener Erkundungsbohrungen. Das Land Berlin ist seit dem 20. Juni 2025 Inhaberin der bergrechtlichen Erlaubnis nach § 7 Bundesberggesetz (BBergG) für die Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium für einen großen Teil des Gebietes des Landes Berlin (Erlaubnisfeld „Erdwärme Berlin“). Die Erlaubnis ist für die Dauer von 5 Jahren erteilt und kann verlängert werden. Damit liegt die (alleinige) Möglichkeit der Durchführung von bergrechtlich relevanten Aufsuchungstätigkeiten beim Land Berlin. Zu den Aufsuchungstätigkeiten gehören u.a. auch Probebohrungen. In einem nächsten Schritt kann eine bergrechtliche Bewilligung nach § 8 BBergG beantragt werden. Der Erlaubnisinhaber hat dabei einen Vorrang (vgl. § 14 BBergG). Das Land Berlin beabsichtigt, einen Teil seiner Rechte aus der bergrechtlichen Erlaubnis an ein geeignetes Unternehmen zur Nutzung zu überlassen. Das Unternehmen als Nutzer der Erlaubnis und Unternehmer i.S.d. § 4 Abs. 5 BBergG teuft (in Abstimmung mit dem Land Berlin) eine oder mehrere Bohrungen auf eigene Rechnung ab. Es ist mindestens bis Lias zu bohren. Dies soll innerhalb der nächsten 3 Jahre nach Abschluss des Nutzungsüberlassungsvertrags erfolgen und die Konzessionsgeberin erhält alle diesbezüglich gewonnenen Daten und Informationen. Im Erfolgsfall beantragt die Konzessionsgeberin die Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung, welche, wenn sie erteilt wird, an den Nutzer zur Nutzung überlassen wird. Der Nutzer kann sodann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Geothermieanlage errichten (vollständige genehmigungsrechtliche Zulässigkeit voraussetzt) und die Bodenschätze Erdwärme, Sole und Lithium langfristig gewinnen und wirtschaftlich verwerten. Der Nutzer trägt das Fündigkeitsrisiko. Er ist Unternehmer i.S.d. § 4 Abs. 5 BBergG, ihm obliegt die Erfüllung aller an ihn gerichteten bergrechtlichen Anforderungen. Bei der Erfüllung der bergrechtlichen Anforderungen an das Land Berlin wirken der Nutzer und das Land zusammen. Die Konzessionsgeberin als Nutzungsüberlasserin erhält die Betriebsdaten während der Nutzungszeit übermittelt. Das Verfahren bezieht sich auf den Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrages im Teilaufsuchungsgebiet 2-2. Das Teilaufsuchungsgebiet 2-2 liegt im Westen Berlins im Bezirk Spandau und umfasst die Ortsteile Hakenfelde und Spandau. Die Fläche des Teilaufsuchungsgebiets beträgt rund 3,9 km². Das Teilaufsuchungsgebiet 2-2 überlappt im südlichsten Teil mit dem Berliner Fernwärmenetz. Nordwestlich wird es durch das Landschaftsschutzgebiet Spandauer Forst und nordöstlich entlang des Landschaftsschutzgebietes Tegeler Forst begrenzt. Die Fläche des Teilaufsuchungsgebietes 2-2 wird in westlicher Ausdehnung durch das Wasserschutzgebiet um das Wasserwerk Spandau und östlich durch das Wasserschutzgebiet um das Wasserwerk Tegel begrenzt. In südlicher Richtung verläuft das Teilaufsuchungsgebiet 2-2 bis an die Nordkante des Erlaubnisfeldes „Spandau“ (8007).
Abgeschlossen werden soll ein Nutzungsüberlassungsvertrag mit folgenden wesentlichen Gegenständen (Aufzählung nicht abschließend): Nutzungsüberlassung von Rechten aus der der Konzessionsgeberin erteilten bergrechtlichen Erlaubnis (§ 7 BBergG), bezogen auf ein Reservoir im Teilaufsuchungsgebiet 2-2, für einen Zeitraum von mindestens 4 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit auf bis zu 30 Jahre; Pflicht des Nutzers zur Aufstellung eines mit der Konzessionsgeberin abzustimmenden Aufsuchungsprogramms zur Erfüllung der bergrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Erlaubnis; Erfüllung des Aufsuchungsprogramms durch den Nutzer auf eigene Rechnung; Bohren bis mindestens Lias, Fahren von mindestens GR-Logs bis Endteufe, Durchführung mindestens eines hydraulischen Tests in einem der potentiellen Reservoire, Kündigungsmöglichkeit im Fall von Vertragsverletzungen, insbesondere bei Nichtumsetzung des Aufsuchungsprogramms, Übergabe sämtlicher gewonnener Erkenntnisse und Informationen aus den Aufsuchungstätigkeiten an die Konzessionsgeberin; Anwartschaft des Konzessionsnehmers auf Nutzungsüberlassung der bergrechtlichen Bewilligung (§ 8 BBergG) bezogen auf Teilaufsuchungsgebiet 2-2, Nutzungsüberlassung der Bewilligung, soweit diese erteilt wird; Planung, Bau und Errichtung einer Geothermieanlage zur Einspeisung von Wärme in ein Versorgungsnetz; Übergabe sämtlicher gewonnener Erkenntnisse und Informationen aus dem Betrieb der Anlage an die Konzessionsgeberin
Für diese Ausschreibung liegen keine Vergabeunterlagen vor. Die KI-gestützte Dokumentenanalyse kann nur durchgeführt werden, wenn Dokumente verfügbar sind.
Noch keine Vergabeunterlagen verfügbar.
Nachweis eines zertifizierten ISMS für den gesamten Projektzeitraum.
Sämtliche Kernmitglieder müssen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau nachweisen.
Mindestens drei vergleichbare Projekte in Bundes- oder Landesbehörden in den letzten 5 Jahren.