Leistungsgegenstand ist die Instandhaltung der technischen Anlagen der AOK Hessen (im Folgenden Auftraggeberin) sowie der Störungsbeseitigung an diesen Anlagen. Unter technischen Anlagen werden sämtliche im Mengengerüst (Anlage D.03a) genannten Anlagen für Heizung, Lüftung, Klima und Sanitär verstanden. Die Anlagen befinden sich an 16 Standorten der Auftraggeberin und daher ist der Auftragsgegenstand in 16 Lose (Anlage D.03a) aufgeteilt.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Bei den instand zuhaltenden Anlagen handelt es sich vorrangig um technische Anlagen für Betrieb des Gebäudes. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass während der Vertragslaufzeit Modernisierungsmaßnahmen an den technischen Anlagen durchgeführt werden können. Für den Zeitraum der jeweiligen Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten wird die Auftraggeberin die Instandhaltung der modernisierten technischen Anlage demjenigen Unternehmen übertragen, das die Modernisierung bzw. den Einbau der Anlage vorgenommen hat. Die Instandhaltung ist gemäß des zum Zeitpunkt der Ausführung jeweils geltenden anerkannten Regeln/neuesten Stand der Technik sowie sämtlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen (z. B. TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN -, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, inkl. Dokumentation, Umweltschutzgesetze und der damit zusammenhängenden Verordnungen, Richtlinien und Auflagen usw.) durchzuführen. Die technischen Anlagen und der dazugehörige Leistungsumfang sind im Preisblatt (Anlage B.03) dargestellt. Es wird das Prinzip einer zustandsorientierten Instandhaltung verfolgt. Unter Instandhaltung wird die Inspektion, die Wartung sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten (siehe Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.03)) verstanden. Beim eingesetzten Personal handelt es sich um vollausgebildete Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. (bis 2003) Gas-Wasser-Installateur/-In und Heizungs- und Lüftungsbauer/-In verfügen. Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Instandhaltungstermine verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden. Eine Störung liegt vor, wenn an einer technischen Anlage ein unvorhergesehener, akut zu behebender Funktionsausfall oder Fehlbetrieb eintritt, der eine kurzfristige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erfordert. Der Auftragnehmer stellt kostenneutral einen Bereitschaftsdienst sicher, der an 24 Stunden täglich und an sieben Tagen pro Woche telefonisch und per E?Mail erreichbar ist. Der Bereitschaftsdienst dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Die Auftraggeberin prognostiziert auf Grundlage von Erfahrungswerten über die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ein Volumen je Los gemäß der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Menge für 4 Jahre, Spalte B). Bei den genannten Mengen handelt es sich um Schätzwerte, die für die Vertragslaufzeit nicht abschließend festgelegt werden können und daher nur als Grundlage zur Kalkulation dienen. Insbesondere sind die genannten Mengen nicht als Mindestmengen zu verstehen (Mindestabnahmemengen sind nicht garantiert). Die Höchstmengen für die gesamte Vertragslaufzeit je Los sind der Anlage "D.03a Mengengerüst" (Höchstmenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren, Spalte G) zu entnehmen. Die vorgenannten Höchstmengen sind nicht zugesichert. Der Vertrag verliert seine Wirkung, wenn die Höchstmenge erreicht ist.
Für diese Ausschreibung liegen keine Vergabeunterlagen vor. Die KI-gestützte Dokumentenanalyse kann nur durchgeführt werden, wenn Dokumente verfügbar sind.
Noch keine Vergabeunterlagen verfügbar.
Nachweis eines zertifizierten ISMS für den gesamten Projektzeitraum.
Sämtliche Kernmitglieder müssen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau nachweisen.
Mindestens drei vergleichbare Projekte in Bundes- oder Landesbehörden in den letzten 5 Jahren.