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Projekt-ID: #LfU_13_01/2026

Untersuchung von PFAS (20), AOF und TFA in industriellen und gewerblichen Abwassereinleitungen

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15.04.26 Frist

Projektbeschreibung

Die ubiquitäre Verbreitung von PFAS (Per- oder Polyfluorierte Alkylsubstanzen) ist aktuell ei-nes der bestimmenden Themen in Umwelt, Politik und Gesellschaft weltweit. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) hat vor die-sem Hintergrund das rheinland-pfälzische Landesamt für Umwelt (LfU) beauftragt, im Bundes-land Rheinland-Pfalz industrielle und gewerbliche Abwassereinleitungen auf PFAS zu unter-suchen, ebenso bei Bedarf in Oberflächengewässern oder im Ablauf von kommunalen Klär-anlagen. Aufgrund der unüberschaubaren Anzahl möglicher PFAS-Verbindungen liegt der Fo-kus des Messprogramms auf rechtlich-verankerten PFAS mit Anlehnung an die EU-Trinkwas-serrichtlinie (2020/2184). Konkret werden die Summe der PFAS gemäß EU-Amtsblatt C/2024/4910 (PFAS 20), der Summenparameter Adsorbierbares organisch gebundenes Fluor (AOF) sowie der Einzelstoff Trifluoressigsäure (TFA) im Messprogramm berücksichtigt. Es wird gemäß Paramterumfang je Einzelbeauftragung vergütet und durch den Auftragnehmer (AN) mit Sammelrechnung quar-talsweise beim Auftraggeber (AG) in Rechnung gestellt.

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1 Los

Inhalt der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ohne Mindestabnahmeverpflichtung über die Bestimmung Summe PFAS gemäß EU-Amtsblatt C/2024/4910 (PFAS 20), des Summenparameters "Adsorbierbares organisch gebundenes Fluor" (AOF) sowie des Einzelstoffs Trifluoressigsäure (TFA) über den Zeitraum von 4 Jahren ab Zuschlagserteilung. Der AN verpflichtet sich, jede Probe verbindlich auf die Parameter PFAS(20), AOF und TFA zu untersuchen. Das geschätzte Probenaufkommen beträgt jährlich max. 300 Proben und wöchentlich 10-15 Proben. Die Rahmenvereinbarung in Form eines Werkvertrags (siehe Formular 414) wird ohne Mindestabnahmemenge und mit gemäß der in Tabelle 1 genannten jährlichen Obergrenzen geschlossen. Die in 2026 genommenen Proben sind im Gesamtprobenkontingent der Proben des Jahres 2026 bereits berücksichtigt. Für alle Folgejahre gilt die Obergrenze gleichermaßen. Da es sich bei der genannten Probenanzahl nur um eine Schätzung des AG handelt und unter gewissen Umständen zusätzliche Analysen sinnvoll und notwendig sein können, kann es im jeweiligen Jahr vorkommen, dass die Obergrenzen nicht auskömlich sind. In einem solchen Fall erfolgt nach gegenseitigem Einvernehmen der Vertragspar-teien eine entsprechende Aufstockung der Obergrenzen auf Basis der bestehenden Vergütungssätze und Vertrages. Aufstockungen sind bis maximal 25 Prozent, bezogen auf die jeweilige Obergrenze, ohne neues Vergabeverfahren im Wettbewerb möglich. Sofern darüber hinaus Bedarfe bestehen, sind Aufstockungen in der Gesamtbetrachtung bis maximal 25 Prozent, bezogen auf die Probenanzahl und Einzelabrufe der gesamten Vertragslaufzeit, ohne Herstellung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens, möglich.

Vertragslaufzeit 10.05.2026 – 30.12.2029

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