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Projekt-ID: #LfU_13_01/2025

Bestimmung von organischen Spurenstoffen in Schwebstoffen zur Trendermittlung 2025

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28.03.25 Frist

Projektbeschreibung

Das Landesamt für Umwelt des Landes Rheinland-Pfalz (LfU), welches hier als Auftraggeber (AG) auftritt, untersucht auf Basis der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2013/39/EU des eu-ropäischen Parlamentes und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG) und der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern vom 20. Juni 2016 (OGewV) Fließgewässer u.a. auf organische Spurenstoffe. Die Messverpflichtungen basieren auf dem Rheinmessprogramm Chemie 2021 - 2026, der Internationalen Kommission zum Schutze der Mosel und der Saar (IKSMS), der Oberflächen-gewässerverordnung (OGewV) sowie weiterer Messprogramme im Bereich des Landes Rhein-land-Pfalz. Im Rahmen dieser Messprogramme sollen Schwebstoffe auf ausgewählte organische Spuren-stoffe analysiert werden. Das LfU gewinnt zu diesen Zwecken regelmäßig Schwebstoffproben. Das LfU übernimmt hier-bei die Koordinierung der Probenahmen und lagert diese bis zur Analytik in seinem Labor in Mainz (55122). Da das Labor des LfU nicht auf die Durchführung der gesamten Analytik einge-richtet ist, muss ein Teil an einen externen Dritten beauftragt werden. Ziel ist es, für das Jahr 2025 eine Vereinbarung mit einem externen Dritten (AN) abzuschlie-ßen, damit der AG im Rahmen der nachfolgend beschriebenen Leistungen repräsentative Ana-lysenergebnisse der zu untersuchenden Schadstoffe in der Matrix "Schwebstoff" erhält.

Lose

3 Lose

Die Leistung ist in drei Lose aufgeteilt. Los-Nummer / Los-Bezeichnung 1 / Schwebstoffe Trend Allgemein 2 / Schwebstoffe Trend Dioxine 3 / Schwebstoffe Zinnorganika 5.2 Umfang (1) Probenanzahl: Der AG kalkuliert mit dem in den Preisblättern 302a (Los 1), 302b (Los 2) und 302c (Los 3) angegebenen Probenanzahl (Obergrenze). Die jeweilige Anzahl stellt eine verbindliche Obergrenze dar. Die Vereinbarung wird ohne verbindliche Mindestabnahmemengen abge-schlossen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Erbringung der in den Preisblättern 302a (Los 1), 302b (Los 2) und 302c (Los 3) genannten Probenanzahl besteht nicht. Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Probenanzahl während der Vertragslaufzeit er-höht, wird hiermit vereinbart, dass in solchen Fällen nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien die Möglichkeit besteht, die jeweiligen Obergrenzen eines Loses auf Basis der bestehenden Pauschalsätze und des bestehenden Vertrages aufzustocken. Aufstockungen sind in Ihrer Gesamtheit bis maximal 25 Prozent je Los, be-zogen auf das Gesamtvolumen der Probenanzahl, ohne Durchführung eines neuen wett-bewerblichen Vergabeverfahrens möglich. (2) Substanzen: Der AG kalkuliert mit den in den Preisblättern 302a (Los 1), 302b (Los 2) und 302c (Los 3) angegebenen Substanzumfang. Die Vereinbarung wird ohne verbindliche Mindestabnahmemengen abgeschlossen. Ein Anspruch des AN auf Erbringung der in den Preisblättern 302a (Los 1), 302b (Los 2) und 302c (Los 3) genannten Substanzen besteht nicht. Die Parteien vereinbaren, dass der Leistungsumfang je Los um zusätzliche zu untersu-chende Substanzen nachträglich erweitert werden kann, soweit gegenseitiges Einverneh-men hierüber hergestellt wird. Die Erweiterung des Leistungsumfangs je Los setzt zudem voraus, dass die zusätzlich zu untersuchenden Substanzen eine ähnliche chemische Struktur wie die in den Preisblättern 302a (Los 1), 302b (Los 2) oder 302c (Los 3) festge-legten Substanzen aufweisen müssen und die Notwendigkeit ihrer Bestimmung bei Ab-schluss der Vereinbarung dem AG noch nicht bekannt war. Die Preisbildung dieser Artikel erfolgt sodann im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens losabhängig zwischen Auftrag-geber und Auftragnehmer ohne Herbeiführung eines neuen Vergabeverfahrens. Diese Er-gänzungen sind ohne Herbeiführung eines neuen Vergabeverfahrens nur zulässig, wenn der Wert aller Ergänzungen maximal 25 Prozent bezogen auf den ursprünglichen Auf-tragswert beträgt.

Vertragslaufzeit 04.05.2025 – 29.11.2025

Die Leistung ist in drei Lose aufgeteilt. Los-Nummer / Los-Bezeichnung 1 / Schwebstoffe Trend Allgemein 2 / Schwebstoffe Trend Dioxine 3 / Schwebstoffe Zinnorganika 5.2 Umfang (1) Probenanzahl: Der AG kalkuliert mit dem in den Preisblättern 302a (Los 1), 302b (Los 2) und 302c (Los 3) angegebenen Probenanzahl (Obergrenze). Die jeweilige Anzahl stellt eine verbindliche Obergrenze dar. Die Vereinbarung wird ohne verbindliche Mindestabnahmemengen abge-schlossen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Erbringung der in den Preisblättern 302a (Los 1), 302b (Los 2) und 302c (Los 3) genannten Probenanzahl besteht nicht. Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Probenanzahl während der Vertragslaufzeit er-höht, wird hiermit vereinbart, dass in solchen Fällen nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien die Möglichkeit besteht, die jeweiligen Obergrenzen eines Loses auf Basis der bestehenden Pauschalsätze und des bestehenden Vertrages aufzustocken. Aufstockungen sind in Ihrer Gesamtheit bis maximal 25 Prozent je Los, be-zogen auf das Gesamtvolumen der Probenanzahl, ohne Durchführung eines neuen wett-bewerblichen Vergabeverfahrens möglich. (2) Substanzen: Der AG kalkuliert mit den in den Preisblättern 302a (Los 1), 302b (Los 2) und 302c (Los 3) angegebenen Substanzumfang. Die Vereinbarung wird ohne verbindliche Mindestabnahmemengen abgeschlossen. Ein Anspruch des AN auf Erbringung der in den Preisblättern 302a (Los 1), 302b (Los 2) und 302c (Los 3) genannten Substanzen besteht nicht. Die Parteien vereinbaren, dass der Leistungsumfang je Los um zusätzliche zu untersu-chende Substanzen nachträglich erweitert werden kann, soweit gegenseitiges Einverneh-men hierüber hergestellt wird. Die Erweiterung des Leistungsumfangs je Los setzt zudem voraus, dass die zusätzlich zu untersuchenden Substanzen eine ähnliche chemische Struktur wie die in den Preisblättern 302a (Los 1), 302b (Los 2) oder 302c (Los 3) festge-legten Substanzen aufweisen müssen und die Notwendigkeit ihrer Bestimmung bei Ab-schluss der Vereinbarung dem AG noch nicht bekannt war. Die Preisbildung dieser Artikel erfolgt sodann im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens losabhängig zwischen Auftrag-geber und Auftragnehmer ohne Herbeiführung eines neuen Vergabeverfahrens. Diese Er-gänzungen sind ohne Herbeiführung eines neuen Vergabeverfahrens nur zulässig, wenn der Wert aller Ergänzungen maximal 25 Prozent bezogen auf den ursprünglichen Auf-tragswert beträgt.

Vertragslaufzeit 04.05.2025 – 29.11.2025

Die Leistung ist in drei Lose aufgeteilt. Los-Nummer / Los-Bezeichnung 1 / Schwebstoffe Trend Allgemein 2 / Schwebstoffe Trend Dioxine 3 / Schwebstoffe Zinnorganika 5.2 Umfang (1) Probenanzahl: Der AG kalkuliert mit dem in den Preisblättern 302a (Los 1), 302b (Los 2) und 302c (Los 3) angegebenen Probenanzahl (Obergrenze). Die jeweilige Anzahl stellt eine verbindliche Obergrenze dar. Die Vereinbarung wird ohne verbindliche Mindestabnahmemengen abge-schlossen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Erbringung der in den Preisblättern 302a (Los 1), 302b (Los 2) und 302c (Los 3) genannten Probenanzahl besteht nicht. Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Probenanzahl während der Vertragslaufzeit er-höht, wird hiermit vereinbart, dass in solchen Fällen nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien die Möglichkeit besteht, die jeweiligen Obergrenzen eines Loses auf Basis der bestehenden Pauschalsätze und des bestehenden Vertrages aufzustocken. Aufstockungen sind in Ihrer Gesamtheit bis maximal 25 Prozent je Los, be-zogen auf das Gesamtvolumen der Probenanzahl, ohne Durchführung eines neuen wett-bewerblichen Vergabeverfahrens möglich. (2) Substanzen: Der AG kalkuliert mit den in den Preisblättern 302a (Los 1), 302b (Los 2) und 302c (Los 3) angegebenen Substanzumfang. Die Vereinbarung wird ohne verbindliche Mindestabnahmemengen abgeschlossen. Ein Anspruch des AN auf Erbringung der in den Preisblättern 302a (Los 1), 302b (Los 2) und 302c (Los 3) genannten Substanzen besteht nicht. Die Parteien vereinbaren, dass der Leistungsumfang je Los um zusätzliche zu untersu-chende Substanzen nachträglich erweitert werden kann, soweit gegenseitiges Einverneh-men hierüber hergestellt wird. Die Erweiterung des Leistungsumfangs je Los setzt zudem voraus, dass die zusätzlich zu untersuchenden Substanzen eine ähnliche chemische Struktur wie die in den Preisblättern 302a (Los 1), 302b (Los 2) oder 302c (Los 3) festge-legten Substanzen aufweisen müssen und die Notwendigkeit ihrer Bestimmung bei Ab-schluss der Vereinbarung dem AG noch nicht bekannt war. Die Preisbildung dieser Artikel erfolgt sodann im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens losabhängig zwischen Auftrag-geber und Auftragnehmer ohne Herbeiführung eines neuen Vergabeverfahrens. Diese Er-gänzungen sind ohne Herbeiführung eines neuen Vergabeverfahrens nur zulässig, wenn der Wert aller Ergänzungen maximal 25 Prozent bezogen auf den ursprünglichen Auf-tragswert beträgt.

Vertragslaufzeit 04.05.2025 – 29.11.2025

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