Die Stadt Castrop-Rauxel (nachfolgend "Auftraggeberin" genannt) schreibt die Lieferung von elektrischer Energie mit Lieferbeginn ab dem 01.01.2027 für eine Laufzeit von zwei Jahren in einem offenen Verfahren europaweit aus. Der Vertrag kann zwei Mal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Der zu liefernde Strom soll nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen stammen. Mit Zuschlagserteilung kommt mit dem auf Grund dieser Ausschreibung erfolgreich berücksichtigtem Bieter (nachfolgend auch "Auftragnehmer" genannt) und der Auftraggeberin ein Liefervertrag über die Versorgung mit Strom gemäß dem Muster-Stromliefervertrag (Leistungsbeschreibung Anlage 4 v2) zustande. Die Versorgung umfasst die Lieferung von Strom einschließlich Netznutzung, Messtellenbetrieb und sämtliche damit unmittelbar verbundenen Tätigkeiten im Rahmen eines "All-Inclusive-Vertrages". Ziel des Vertrages ist eine sichere Versorgung zu wirtschaftlichen Bedingungen. Neben der Lieferung von Strom hat der Auftragnehmer Energieberatungsleistungen gemäß Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung zu erbringen.
Entsprechend den in der Abnahmestellenliste aufgeführten Daten beträgt der Gesamtstrombedarf gemittelt über die vergangenen 3 Jahre 4.542.626 kWh je Lieferjahr und teilt sich auf 214 Abnahmestellen auf. Die in den Abnahmestellenlisten angegebenen Verbrauchswerte basieren überwiegend auf den Verbrauchsdaten der Jahre 2023, 2024 und 2025. Diese dienen lediglich zur Orientierung und stellen keine verbindlichen Abnahmewerte dar. Die Lastprofile 2025 für die Abnahmestellen mit Leistungsmessung (RLM) stehen ebenfalls zur Verfügung. Zu Liefern ist Ökostrom. Ökostrom ist Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom. Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse im Sinne der deutschen Biomasseverordnung einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas. Der eingesetzte Ökostrom muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückgeführt werden können. Unzulässig ist eine Doppelvermarktung des gelieferten Ökostroms. Der Auftragnehmer hat ohne gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Lieferjahres die Lieferung von Ökostrom und die Einhaltung der angebotenen Qualitätskriterien mit Herkunftsnachweisen des Herkunftsnachweisregisters (HKNR) oder vergleichbaren Nachweisen zu belegen. Um zusätzliche Impulse für eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger zu setzen hat der Auftragnehmer entsprechend der an den Auftraggeber gelieferten Strommenge einen Betrag von netto 0,2 Ct/kWh zur Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien zu investieren. Die Förderbeträge sind zeitnah einzusetzen. Hierzu legt der Auftragnehmer innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Lieferjahres einen Förderplan vor, aus dem die Verwendung der Förderbeträge hervorgeht. Zudem sind Energieberatungsleistungen zu erbringen. Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen seiner Energielieferung Beratungsleistungen zu Energieeffizienzmaßnahmen und Leistungen nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G). Folgende Dienstleistungen sind im Rahmen einer Energielieferung angedacht: - Beratung bei Energiethemen (Licht und Wärme) im Rahmen von Gebäudesanierungen, Austausch von Heizungsanlagen und Neubauten - Beratung bei den Einsatzmöglichkeiten von regenerativen Energien und dem Einsatz von BHKWs Die Ergebnisse sind schriftlich aufzubereiten, dem Auftraggeber zu präsentieren und zu überlassen. Der Energieberatungsumfang wird je Lieferjahr angesetzt. Der zu leistende Zeitumfang in Stunden pro Lieferjahr liegt bei 40 Stunden. Für diese Leistungen ist ein Pauschalpreis im Preisblatt (Anlage 1 v2) anzubieten. Mit dem Pauschalpreis sind alle Kosten zur Erbringung der Energieberatungsleistung einschließlich von Reisekosten, Spesen und sonstiger Nebenkosten abgegolten. Der Pauschalpreis wird in die Wertung des Angebotes einbezogen. Sollte sich ein weiterer Bedarf an Energieberatungsleistungen (ingenieurtechnische Beratung) ergeben, sind die Zusatzleistungen mit einem Stundesatz abzurechnen. Der Stundensatz für die Zusatzleistungen ist als Information in das Leistungsverzeichnis/Preisblatt einzutragen. Der Stundensatz wird nicht in die Wertung einbezogen. Nicht in Anspruch genommene Stunden der pauschalen Energieberatungsleistung sind am Jahresende nach dem Stundensatz für Mehrstunden zurückzuerstatten. Der maximale Rückerstattungsbetrag ist auf den angebotenen Pauschalpreis begrenzt.
Lassen Sie die KI die Vergabeunterlagen analysieren und strukturierte Informationen zu Fristen, Anforderungen und Bewertungskriterien extrahieren.
60-2026-06 - Bewerbungs- und Vergabebedingungen (BWB).pdf
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60-2026-06 - Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) .pdf
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60-2026-06 - Besondere Vertragsbedingungen TVgG NRW (BVB).pdf
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60-2026-06 - Verzeichnis einzureichender Unterlagen v2.pdf
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60-2026-06 - LB Anlage 1 - Angebots- und Preisblatt v2.xlsx
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60-2026-06 - Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket gegen Russland - RUS-Sanktionen.docx
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60-2026-06 - LB Anlage 2 - Lieferstellenübersicht v2.xlsx
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60-2026-06 - LB Anlage 4 - Muster-Stromliefervertrag v2.pdf
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60-2026-06 - Leistungsbeschreibung v2.pdf
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Nachweis eines zertifizierten ISMS für den gesamten Projektzeitraum.
Sämtliche Kernmitglieder müssen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau nachweisen.
Mindestens drei vergleichbare Projekte in Bundes- oder Landesbehörden in den letzten 5 Jahren.