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Projekt-ID: #SIKB-2025-01

Rahmenvereinbarung über die Prüfung der Jahresabschlüsse 2026 - 2029

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30.01.26 Frist

Projektbeschreibung

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Prüfung von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen inkl. Vorprüfung Kredite sowie Prüfung der EFRE-Fonds.

Lose

1 Los

Die Saarländischen Investitionskreditbank AG (SIKB) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses inklusive der Vorprüfung der vergebenen Kredite sowie einer Prüfung der Einhaltung von § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Gegenstand des Vertrages ist zunächst die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2026. Optional kann der Vertrag dreimal verlängert werden und umfasst somit eventuelle Folgegeschäftsjahre bis einschließlich der Prüfung des Abschlusses zum 31. Dezember 2029. Der Abschlussprüfer wird jährlich bestellt werden. Prüfungsorganisation und Mitwirkungsleistungen Die SIKB fördert die Leistungserbringung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch angemessene Mitwirkungshandlungen. Die SIKB stellt den Prüfern die für die Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen, Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Daten zur Verfügung und ermöglicht den Prüfern zu ihren Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen. Die SIKB stellt den Prüfern im erforderlichen Umfang in ihren Geschäftsräumen sachkundige Auskunftspersonen sowie notwendige Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze und Computer, zur Verfügung. Die SIKB stellt für die Prüfer, soweit erforderlich, den Zugang zu ihren Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sicher. Die SIKB wird alle notwendigen Erklärungen, die für die Erstellung der Prüfungsberichte bzw. Bestätigungsvermerke erforderlich sind, abgeben. Diese sind durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter Darlegung der Erforderlichkeit zum Abschluss der Prüfungshandlungen von dem Vorstand der SIKB einzuholen. Falls erforderlich wird die SIKB den Vorjahresprüfer von seiner Verschwiegenheitspflicht zwecks Auskunftserteilung über die Vorjahresprüfungen befreien.

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