Mit Beschluss vom 12. November 2019 "Umsichtig agieren! - Bestattungsverordnung den Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen" (Drs. 18/4711) hat der Bayerische Landtag unterschiedliche(n) Anpassungsbedarf(e) im Bestattungswesen gesehen und der Staatsregierung u. a. aufgegeben, "[...] eine verpflichtende zweite ärztliche Leichenschau vor Feuerbestattungen [...]" einzuführen. Die Aufgabe der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen wird jeweils dem Gesundheitsamt übertragen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das jeweils betreffende Krematorium seinen Sitz hat (§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Bestattungsverordnung [BestV] in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Zur Durchführung der hoheitlichen Aufgabe der zweiten Leichenschau kann sich das jeweilige Gesundheitsamt Dritter bedienen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen zu erbringen. Um eine hohe Qualität der zweiten Leichenschau zu gewährleisten, dürfen nach § 17 Abs. 4 Satz 4 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung i. V. m. § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) lediglich approbierte Ärzte mit besonderer Spezialisierung die zweite Leichenschau durchführen. Die zu erbringenden Leistungen (regelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen) ergeben sich insbesondere aus den folgenden Regelungen in den jeweils aktuell gültigen Fassungen: - dem Bayerischen Bestattungsgesetz (BestG) - der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV).
Gegenstand dieser RV ist die Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen durch den Auftragnehmer (AN) im Auftrag des Freistaates Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP), wiederum vertreten durch die Regierung von Niederbayern, diese wiederum vertreten durch das Landratsamt Regen - Gesundheitsamt. Bedarfsträger ist das Gesundheitsamt Regen. Ärztliche Leistungen: Der AN verpflichtet sich, sämtliche ärztliche Leistungen zu erbringen, die der jeweilige Bedarfsträger (gemäß Ziffer 1 der RV ist Bedarfsträger das zuständige Gesundheitsamt) aufgrund Gesetz, Verordnung und sonstigen Regelungen (u. a. Richtlinien, Erlasse) im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen erfüllen muss. Sämtliche ärztliche Leistungen müssen von entsprechend qualifizierten Personen erbracht werden. Nichtärztliche (Unterstützungs-)Leistung(en): Der AN ist verpflichtet, auch die nichtärztlichen (Teil-)Aufgaben zu übernehmen. Das eingesetzte Personal muss für die zu erbringenden Leistungen geeignet sein. Die Beurteilung der Eignung obliegt dem AN. Das Assistenzpersonal bereitet den Verstorbenen für die Leichenschau vor. Während der Leichenschau assistiert der Assistent dem Arzt direkt (Drehen und Anheben und Wenden des Verstorbenen, etc.) gemäß den Anweisungen des Arztes unter besonderer Berücksichtigung des Bestattungsrechts. Auch die damit in Verbindung stehenden Verwaltungstätigkeiten sind durch den AN zu erfüllen. Bei der Leistungserbringung ist für Vertretung zu sorgen. Arbeitsschutz und Hygienevorgaben sind zu beachten und einzuhalten. Eine Dokumentation ist zu führen. Für die detaillierten Kriterien wird explizit auf die Leistungsbeschreibung (zu finden unter dem Reiter "Vergabeunterlagen") verwiesen.
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Noch keine Vergabeunterlagen verfügbar.
Nachweis eines zertifizierten ISMS für den gesamten Projektzeitraum.
Sämtliche Kernmitglieder müssen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau nachweisen.
Mindestens drei vergleichbare Projekte in Bundes- oder Landesbehörden in den letzten 5 Jahren.