Aus den bestehenden gesetzlichen Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ergeben sich für die Länder fortlaufende Verpflichtungen zur Beobachtung und Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft (§ 6 Abs. 3 BNatSchG). Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden durch die landesrechtlichen Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LNatSchG RLP) konkretisiert und ergänzt. Im Rahmen der Novellierung des LNatSchG RLP in 2015 sowie des BNatSchG in 2022 erfolgte eine Erweiterung des Katalogs der besonders geschützten Biotope um die gefährdeten Biotoptypen Felsflurkomplexe, Binnendünen, Magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Magerweiden im Außenbereich in § 15 LNatSchG (Gesetzlich geschützte Biotope) sowie um die Mageren Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern in § 30 BNatSchG (Gesetzlich geschützte Biotope). Darüber hinaus ergeben sich aus der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (EU-WVO) neue Verpflichtungen auf europäischer Ebene. Die Verordnung fordert eine umfassende Kenntnis über den Zustand von mindestens 90 % der FFH-Lebensraumtypen (FFH-LRT) bis spätestens 2030. Bis 2040 soll die Erfassung vollständig abgeschlossen sein. Die zuvor genannten Erweiterungen von BNatSchG und LNatSchG sowie die Zielvorgaben der EU-WVO erhöhen die Anforderungen an die systematische Erfassung und Bewertung von gesetzlich geschützten Biotopen und FFH-LRT in Rheinland-Pfalz. Im Jahr 2020 wurde zunächst mit der Kartierung von naturschutzfachlich bedeutsamem Grünland in Rheinland-Pfalz im Landkreis Vulkaneifel begonnen (= Grünlandkartierung). Die Kartierung wird dabei in Jahresintervallen durchgeführt, d. h. pro Jahr wird eine festgelegte Anzahl von Landkreisen erfasst, und so sukzessiv das gesamte naturschutzfachlich bedeutsame Grünland in Rheinland-Pfalz erfasst. Ab dem Jahr 2027 soll die Kartierung der geschützten Grünlandbiotope aus Anlage LB 2 um weitere gesetzlich geschützte Biotope und FFH-Lebensraumtypen aus Anlage LB 4 und Anlage LB 5 erweitert werden (= Biotopkartierung). Im Folgenden wird der Begriff Biotopkartierung als Überbegriff für die Kartierung von gesetzlich geschützten Biotopen und FFH-LRT, inkl. Grünlandbiotopen verwendet. Die Biotopkartierung wird federführend durch das Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) durchgeführt, im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt. Die Kartierung in den einzelnen Landkreisen erfolgt durch sogenannte Fachbüros. Zur Unterstützung bei der Biotopkartierung möchte sich der AG eines externen Beauftragten bedienen, im Folgenden Auftragnehmer (AN) oder Koordinator genannt. Die durch den AN zu erbringende Leistung besteht aus den in Kapitel 2 beschriebenen Teilleistungen. Die Leistungserbringung des Koordinators ist eng an die Leistungserbringung der Biotopkartierung geknüpft. Daher orientiert sich die Vertragslaufzeit der hier beschriebenen Leistungen an denen der Biotopkartierung (vgl. Anlage LB 3). Zu Beginn jeden Jahres startet die Biotopkartierung in einer festgelegten Anzahl von Landkreisen. Die Vertragslaufzeit der Biotopkartierung startet daher jährlich mit der Erteilung des Zuschlags am Anfang des Jahres (meist im Januar oder Februar) und endet im Folgejahr am 30.08. Dieser Zeitraum wird im folgenden Kartierdurchgang genannt. Damit hat ein Kartierdurchgang eine Laufzeit von ca. 1,5 Jahren (vgl. Abbildung 1). Die Beauftragung des AN erfolgt vor dem Hintergrund dieser Kartierdurchgänge für den Zeitraum von 2 Jahren und 8 Monaten (vgl. Abbildung 1; von 2026 bis Ende August 2028). Im Vertragszeitraum wurde bisher lediglich festgelegt, dass der Kartierdurchgang 1 d.h. die Grünlandkartierung 2026 in den Landkreisen Ahrweiler, Mayen-Koblenz und Bad Dürkheim durchgeführt werden soll. Für den Kartierdurchgang 2 sind die Landkreise bzw. kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz, in denen die Biotopkartierung durchgeführt werden soll, noch nicht festgelegt. Eine Übersicht, bezogen auf den Kartierdurchgang 1, über die Landkreise Ahrweiler (10 Lose), Mayen-Koblenz (6 Lose) und Bad Dürkheim (2 Los), die Losaufteilung, die Lage der Lose und die Größe der für jedes Los vorgegebenen Suchräume (= Auftragsgebiet der Fachbüros) befinden sich in Anlage LB 1 der "Informationen zur Grünlandkartierung in 2026 sowie Datenpakete_für_die_Los 1-18" . Informationen zu den, von den Fachbüros im Rahmen der Grünlandkartierung 2026 zu erbringenden Leistungen, sind der Leistungsbeschreibung "Grünlandkartierung Rheinland-Pfalz 2026" in Anlage LB 3 zu entnehmen. Für den Kartierdurchgang 2 werden die Landkreise, die Losaufteilung, die Lage der Lose und die Größe der für jedes Los vorgegebenen Suchräume (= Auftragsgebiet der Fachbüros) sowie den Umfang der zu erfassenden Biotoptypen zu Beginn des Kartierdurchgangs bzw. zum Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis darüber hat mitgeteilt.
Die Unterstützung des AGs bei der Durchführung der Biotopkartierung Rheinland-Pfalz erfolgt je Kartierdurchgang in den folgenden Bereichen: 1) Fachliche Betreuung und Begleitung des AGs (Teilleistungen in Kapitel 2.1) 2) Unterstützung des AGs bei der Qualitätssicherung der Kartierung durch externe Fachbüros (Teilleistungen in Kapitel 2.2) 3) Unterstützung des AGs bei der Qualitätssicherung der digitalen Dateneingabe durch externe Fachbüros (Teilleistungen in Kapitel 2.3) Für die Erbringung, der in den Kapiteln 2.1 bis 2.3 beschriebenen Teilleistungen sowie der in Kapitel 2.4 beschriebenen optionalen Leistungen wird eine Rahmenvereinbarung mit einer Abnahmeverpflichtung und einer Höchstgrenze für jede Teilleistung je Kartierdurchgang abgeschlossen. Die entsprechenden Angaben können Kapitel 6 entnommen werden. Umfang Der Auftraggeber kalkuliert aufgrund mehrjähriger Erfahrungswerte mit folgenden Bedarfen je Kartierdurchgang: Fachliche Betreuung und Begleitung 1) Auftaktgespräch (vgl. Kapitel 2.1.1) Mindestabnahme: 1 Auftaktgespräch Obergrenze: 1 Auftaktgespräch 2) Abstimmungsgespräche (vgl. Kapitel 2.1.2) Mindestabnahme: 1 Abstimmungsgespräch Obergrenze: 4 Abstimmungsgespräche 3) Beantwortung von Fragen (vgl. Kapitel 2.1.3) Mindestabnahme: 30 Stunden Obergrenze: 80 Stunden 4) Textvorschläge und Stellungnahmen (vgl. Kapitel 2.1.4) Mindestabnahme: 15 Stunden Obergrenze: 70 Stunden 5) Überarbeitung und Weiterentwicklung des Suchraums zur Vorbereitung künftiger Ausschreibungen (vgl. Kapitel 2.1.5) Mindestabnahme: 30 Stunden Obergrenze: 150 Stunden 6) Unterstützung bei der Auswertung von Ergebnissen (vgl. Kapitel 2.1.6) Mindestabnahme: 15 Stunden Obergrenze: 50 Stunden Unterstützung bei der Qualitätssicherung der Kartierung 7) Schulung "Grundlagen der Biotopkartierung" (vgl. Kapitel 2.2.1) Mindestabnahme: 1 Schulung Obergrenze: 1 Schulung 8) Schulung "Praktische Schulung Biotopkartierung" (Geländetermine) (vgl. Kapitel 2.2.2) Mindestabnahme: 9 Schulung(en) Obergrenze: 18 Schulung(en) Unterstützung bei der Qualitätssicherung der digitalen Dateneingabe 9) Workshop "Einarbeitung Serviceportal-Biotope (SP-B), digitale Dateneingabe und Qualitätssicherung" (vgl. Kapitel 2.3.1) Mindestabnahme: 1 Workshop Obergrenze: 1 Workshop 10) Sicherstellung Ablauf der Qualitätssicherung (vgl. Kapitel 2.3.2) Mindestabnahme: 250 Stunden Obergrenze: 1000 Stunden Optionale Leistungen 11) Optionale Teilnahme an einem Abstimmungsgespräch mit den Fachbüros (vgl. Kapitel 2.4.1) Obergrenze: 3 Abstimmungsgespräche 12) Optionale Teilnahme an Geländeterminen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (vgl. Kapitel 2.4.2) Obergrenze: 3 Geländetermine 13) Optionale Stichprobenkartierung (vgl. Kapitel 2.4.3) Obergrenze: 300 Hektar Die Rahmenvereinbarung wird je Kartierdurchgang mit Mindestabnahmemengen (für die obligatorischen Leistungen; also ohne die optionalen Leistungen) und mit Obergrenzen gemäß der o.g. Aufteilung abgeschlossen. Ein Anspruch des ANs auf Erbringung des o.g. Bedarfs über den Mindestbedarf hinaus besteht nicht. Da es sich bei den vorgenannten Bedarfen nur um eine Schätzung des AGs handelt, kann es vorkommen, dass die jeweiligen Obergrenzen nicht auskömmlich sind. In einem solchen Fall erfolgt nach gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien eine entsprechende Aufstockung der jeweiligen Obergrenze auf Basis des bestehenden Pauschalsatzes und Vertrages. Aufstockungen sind bis maximal 100 Prozent, bezogen auf die jeweilige Obergrenze, ohne neues Vergabeverfahren im Wettbewerb möglich.
Für diese Ausschreibung liegen keine Vergabeunterlagen vor. Die KI-gestützte Dokumentenanalyse kann nur durchgeführt werden, wenn Dokumente verfügbar sind.
Noch keine Vergabeunterlagen verfügbar.
Nachweis eines zertifizierten ISMS für den gesamten Projektzeitraum.
Sämtliche Kernmitglieder müssen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau nachweisen.
Mindestens drei vergleichbare Projekte in Bundes- oder Landesbehörden in den letzten 5 Jahren.