Das Leistungsangebot umfasst eine Pflicht- und eine freiwillige Leistung. Die Vergabe dieses Leistungsangebotes erfolgt in zwei Losen. Los 1: Der Ennepe-Ruhr-Kreis hat als Leistungsangebot der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe (Pflichtleistung) einen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung eingerichtet (§ 113 Abs.2 Nr. 7 i.V.m. § 83 Abs.1 Nr.1 SGB IX). Der Behindertenfahrdienst (kurz: BFD) soll von Rollstuhlfahrern und anderen Menschen mit Behinderung, die auf Grund der Schwere oder Art der körperlichen Beeinträchtigung weder öffentliche Verkehrsmittel noch ein normales Taxi benutzen können, in Anspruch genommen werden können (§ 99 SGB IX). Einzelheiten ergeben sich aus den „Richtlinien zum Fahrdienst für Menschen mit Behinderung“ (Anlage D2). Los 2: Für die Menschen mit Behinderung, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht in Gänze erfüllen, jedoch ständig auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind und aufgrund der Schwere oder Art ihrer körperlichen Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel und keine normalen Taxen benutzen können, wird der Fahrdienst zudem vom Ennepe-Ruhr-Kreis als freiwillige Leistung im Sinne der Daseinsvorsorge angeboten. Insgesamt wird der Fahrdienst für alle Fahrten des täglichen Lebens benötigt. Dem Berechtigten soll damit der Kontakt mit seiner Umwelt und die Beteiligung am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht werden. Fahrten, für die andere Leistungsträger die Kosten zu übernehmen haben (z.B. Krankenfahrten, Fahrten zum Arzt, zu Therapien), Fahrten zur Tagespflege und darüber hinaus ständig andere erforderliche Fahrten, wie Fahrten zur Schule, zur Ausbildungs- und Arbeitsstelle sind nicht zulässig. Dem ausführenden Unternehmen wird durch den Ennepe-Ruhr-Kreis eine Liste der berechtigten Nutzer des Fahrdienstes zur Verfügung gestellt. Neubewilligungen werden dem ausführenden Unternehmen gemeldet, die Liste von dort entsprechend ergänzt.
Der Ennepe-Ruhr-Kreis hat als Leistungsangebot der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe (Pflichtleistung) einen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung eingerichtet (§ 113 Abs.2 Nr. 7 i.V.m. § 83 Abs.1 Nr.1 SGB IX). Der Behindertenfahrdienst (kurz: BFD) soll von Rollstuhlfahrern und anderen Menschen mit Behinderung, die auf Grund der Schwere oder Art der körperlichen Beeinträchtigung weder öffentliche Verkehrsmittel noch ein normales Taxi benutzen können, in Anspruch genommen werden können (§ 99 SGB IX). Einzelheiten ergeben sich aus den „Richtlinien zum Fahrdienst für Menschen mit Behinderung“ (Anlage D2).
Dienstleistung offen VgV
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Nachweis eines zertifizierten ISMS für den gesamten Projektzeitraum.
Sämtliche Kernmitglieder müssen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau nachweisen.
Mindestens drei vergleichbare Projekte in Bundes- oder Landesbehörden in den letzten 5 Jahren.