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Projekt-ID: #2026-01/024

Rahmenvereinbarung zur Durchführung ordnungsbehördlicher Bestattungen im Stadtgebiet Hamm

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21.04.26 Frist

Projektbeschreibung

Die Stadt Hamm (Auftraggeber) schreibt die Rahmenvereinbarung zur Durchführung von ordnungsbehördlichen Bestattungen im Stadtgebiet Hamm europaweit aus.

Lose

7 Lose

Der Auftragnehmer erbringt Überführungs- und Bestattungsdienstleistungen für Personen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind. Die Stadt Hamm handelt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW und ist verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr Bestattungen für Personen zu veranlassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind - sofern die gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind, nicht erreichbar sind oder ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe beauftragt die Stadt Hamm einen Auftragnehmer, der die erforderlichen Überführungs- und Bestattungsleistungen angemessen, würdevoll und gleichzeitig wirtschaftlich erbringt.

Vertragslaufzeit 31.05.2026 – 30.05.2027

Der Auftragnehmer erbringt Überführungs- und Bestattungsdienstleistungen für Personen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind. Die Stadt Hamm handelt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW und ist verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr Bestattungen für Personen zu veranlassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind - sofern die gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind, nicht erreichbar sind oder ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe beauftragt die Stadt Hamm einen Auftragnehmer, der die erforderlichen Überführungs- und Bestattungsleistungen angemessen, würdevoll und gleichzeitig wirtschaftlich erbringt.

Vertragslaufzeit 31.05.2026 – 30.05.2027

Der Auftragnehmer erbringt Überführungs- und Bestattungsdienstleistungen für Personen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind. Die Stadt Hamm handelt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW und ist verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr Bestattungen für Personen zu veranlassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind - sofern die gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind, nicht erreichbar sind oder ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe beauftragt die Stadt Hamm einen Auftragnehmer, der die erforderlichen Überführungs- und Bestattungsleistungen angemessen, würdevoll und gleichzeitig wirtschaftlich erbringt.

Vertragslaufzeit 31.05.2026 – 30.05.2027

Der Auftragnehmer erbringt Überführungs- und Bestattungsdienstleistungen für Personen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind. Die Stadt Hamm handelt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW und ist verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr Bestattungen für Personen zu veranlassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind - sofern die gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind, nicht erreichbar sind oder ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe beauftragt die Stadt Hamm einen Auftragnehmer, der die erforderlichen Überführungs- und Bestattungsleistungen angemessen, würdevoll und gleichzeitig wirtschaftlich erbringt.

Vertragslaufzeit 31.05.2026 – 30.05.2027

Der Auftragnehmer erbringt Überführungs- und Bestattungsdienstleistungen für Personen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind. Die Stadt Hamm handelt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW und ist verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr Bestattungen für Personen zu veranlassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind - sofern die gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind, nicht erreichbar sind oder ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe beauftragt die Stadt Hamm einen Auftragnehmer, der die erforderlichen Überführungs- und Bestattungsleistungen angemessen, würdevoll und gleichzeitig wirtschaftlich erbringt.

Vertragslaufzeit 31.05.2026 – 30.05.2027

Der Auftragnehmer erbringt Überführungs- und Bestattungsdienstleistungen für Personen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind. Die Stadt Hamm handelt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW und ist verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr Bestattungen für Personen zu veranlassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind - sofern die gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind, nicht erreichbar sind oder ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe beauftragt die Stadt Hamm einen Auftragnehmer, der die erforderlichen Überführungs- und Bestattungsleistungen angemessen, würdevoll und gleichzeitig wirtschaftlich erbringt.

Vertragslaufzeit 31.05.2026 – 30.05.2027

Der Auftragnehmer erbringt Überführungs- und Bestattungsdienstleistungen für Personen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind. Die Stadt Hamm handelt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW und ist verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr Bestattungen für Personen zu veranlassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind - sofern die gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind, nicht erreichbar sind oder ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe beauftragt die Stadt Hamm einen Auftragnehmer, der die erforderlichen Überführungs- und Bestattungsleistungen angemessen, würdevoll und gleichzeitig wirtschaftlich erbringt.

Vertragslaufzeit 31.05.2026 – 30.05.2027

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