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Projekt-ID: #621.1.1.4.2/1-01

Erweiterung des Schulstandortes Frensdorf um Räume für die offene Ganztagesschule mit Neustrukturierung der Freianlagen - Objektplanung Freianlagen

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07.05.26 Frist

Projektbeschreibung

Die Gemeinde Frensdorf plant den Umbau und eine Erweiterung des Schulstandortes Frensdorf um Räume für eine offene Ganztagsbetreuung mit Neustrukturierung der Freianlagen. Die Gesamtkosten (KG 200-700) nach DIN 276 werden auf ca. 5,65 Mio. € brutto geschätzt. Eine Beschreibung im Detail kann den Vergabeunterlagen entnommen werden.

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1 Los

Verfahrensgegenstand ist die Objektplanung Freianlagen (Architektenleistungen nach HOAI 2021 Teil 3, Abschn. 2, §§ 38 ff): stufenweise Beauftragung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 | vorerst nur Stufe 1 mit LPH 1+2 einschl. zugehörige Besondere Leistungen | weitere Stufen gem. Vertragsmuster nach HAV-KOM Architektenvertrag – Freianlagen ● Besondere Leistungen: Beraten des AG und Mitwirken bei Förderverfahren (Stufe 1+2) | Beraten des AG, sowie Mitwirken bzw. Zuarbeit zum Verwendungsnachweis (Stufe 3+4) (Die Antragsstellung erfolgt durch den AG selbst.) | Einarbeitungsaufwand: Einarbeitung, Überprüfung und Bewertung / verantwortliche Übernahme der vorl. Konzeptstudie gem. § 8 HOAI ● Die Zielfindungsphase nach BGB abgeschlossen. ● Die Beauftragung ist entsprechend der Bereitstellung der Finanz- und Fördermittel beabsichtigt. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung, sowie die Beauftragung mit weiteren Stufen oder Besonderen Leistungen, besteht nicht. ● Grundlegende Informationen sind bereits mit der Auftragsbekanntmachung Stufe 1 veröffentlicht. Weitere Unterlagen werden den ausgewählten Bietern erst mit Einladung in Stufe 2 zur Verfügung gestellt. ● Hinweis: Mit Inkrafttreten der neuen Fassung der HOAI 2021 zum 01.01.2021 ist die Bindung an Mindest- und Höchstsätze aufgehoben. Die Honorartafeln der HOAI 2021 weisen Orientierungswerte aus. Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Der AG weist hiermit darauf hin, dass gemäß § 7 HOAI ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI festgelegten Orientierungswerte vereinbart werden kann. Sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt für die Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart.

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