Ausbildungsuchende, die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten und nicht in einer betrieblichen Berufsausbildung einen anerkannten Beruf erlernen können, erhalten die Möglichkeit, gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 76 SGB III ihre Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung unter Einbeziehung von Kooperationsunternehmen (welche die Eignung nach §§ 27 ff. BBiG bzw. §§ 21 ff. HwO besitzen) zu absolvieren.
Die Aufnahme, Fortsetzung bzw. Beendigung einer Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen wird vorrangig jungen Menschen gewährt, die besondere Hilfen beim fachtheoretischen und fachpraktischen Wissenserwerb oder beim sozialen Integrationsprozess benötigen. Dazu zählen bspw. auch junge Menschen mit Migrationshintergrund, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungs-schwierigkeiten in einem fremden soziokulturellen Umfeld besondere Unterstützung brauchen. Die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung führt auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung i. V. m. den einschlägigen Verordnungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss. Im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages wird die Ausbildung zwischen dem jungen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und dem Träger der Berufsausbildung durchgeführt. Während der Durchführung der Berufsausbildung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden in eine betriebliche Berufsausbildung, möglichst bei den Kooperationsunternehmen, zu fördern bzw. zu erzielen. Der Auftragnehmer ist neben der Gewinnung von Kooperations-unternehmen für die Koordinierung der Ausbildung mit allen beteiligten Akteuren verantwortlich und unterstützt diese in ihrer Aufgabenwahrnehmung, insbesondere durch die fachtheoretische Wissensvermittlung und sozialpädagogische Begleitung. Die fachpraktische Wissensvermittlung wird durch die Kooperations-unternehmen durchgeführt.
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Nachweis eines zertifizierten ISMS für den gesamten Projektzeitraum.
Sämtliche Kernmitglieder müssen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau nachweisen.
Mindestens drei vergleichbare Projekte in Bundes- oder Landesbehörden in den letzten 5 Jahren.