Die Zentralstelle Digitalfunk Hamburg (nachfolgend: ZDH) ist für ca. 40 Standorte mit Sende- und Empfangsanlagen des BOS-Digitalfunks im Gebiet des Landes Hamburg verantwortlich und stellt diese der Bundesanstalt für Digitalfunk für Behörden und Sicherheitsorganisation (BDBOS) für den Betrieb des bundesweiten Funknetzes bereit. Durch bauliche Veränderungen an den Standorten und im angrenzenden städtischen Umfeld entstehen regelmäßig Bedarfe an Planungs- und Infrastruktur-(dienst)leistungen für Änderungs-, Umbau- oder Neubaumaßnahmen. In den vergangenen Jahren wurden jährlich Leistungen für Änderungen, Um- bzw. Neubauten für zwei bis vier Standorte beauftragt. Bereits für Standortsuche und Standortauswahl sind dabei erste Unterstützungsleistungen für Machbarkeitsprüfungen und Kostenschätzungen erforderlich. Zudem werden seit 2022 die Systemtechnik sowie die Antennen aller Standorte erneuert, weshalb noch bis mindestens Ende 2026 mit zusätzlichen Anpassungsaufwänden an der Standortinfrastruktur zu rechnen ist. Die Leistungen sind entsprechend der Vorgaben des Planungshandbuches zur Errichtung von Standorten für das digitale Sprech- und Datenfunksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zu erbringen. Vorliegend wird eine Rahmenvereinbarung ausgeschrieben, um einen Auftragnehmer zu finden, der diese Leistungen künftig umsetzt. Als Höchstmenge für die Leistungen nach der Rahmenvereinbarung ist ein Betrag in Höhe von brutto 650 Tsd. EUR festgelegt. Die vorgenannte Summe umfasst sowohl die feste Laufzeit gemäß § 12.1 der Rahmenvereinbarung als auch die optionale Laufzeitverlängerung gemäß § 12.1 der Rahmenvereinbarung. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch gegen den Auftraggeber auf einen Abruf von Leistungen bis zum Erreichen der vorgenannten Vergütungsobergrenze. Der Auftraggeber ist ebenfalls nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.
Vgl. Rahmenvereinbarung § 5, Ziffer 5.4: "Die Parteien vereinbaren für jeden standortbezogenen Auftrag, für den gemäß § 5.1 und § 5.2 eine Vertragsfrist für die Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers gilt, eine Vertragsstrafe. Im Falle der schuldhaften Überschreitung der jeweils gültigen Vertragsfrist hat der Auftragnehmer 0,2 % der anteiligen Nettoauftragssumme bezogen auf den Leistungsteil, für den der Auftragnehmer die Vertragsfrist überschritten hat, als Vertragsstrafe für jeden Werktag der Verspätung zu zahlen, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges des Auftragnehmers bleiben unberührt; die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur standortbezogenen Schlusszahlung geltend machen."
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Noch keine Vergabeunterlagen verfügbar.
Nachweis eines zertifizierten ISMS für den gesamten Projektzeitraum.
Sämtliche Kernmitglieder müssen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau nachweisen.
Mindestens drei vergleichbare Projekte in Bundes- oder Landesbehörden in den letzten 5 Jahren.