Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Pflege städtischer Bäume auf Liegenschaften der Stadt Hamm
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
Lassen Sie die KI die Vergabeunterlagen analysieren und strukturierte Informationen zu Fristen, Anforderungen und Bewertungskriterien extrahieren.
BVB_Tariftreue_und_Mindestarbeitsbedingungen.pdf
PDF • 28.1 KB
ZVB.pdf
PDF • 119.6 KB
VgV_Bewerbungsbedingungen.pdf
PDF • 33.4 KB
Infoblatt_DSGVO.pdf
PDF • 152.1 KB
Informationen zur eRechnung.pdf
PDF • 68.9 KB
Wichtige Hinweise zur Angebotsabgabe.pdf
PDF • 130.0 KB
Absage.docx
DOCX • 16.3 KB
Angebot.docx
DOCX • 22.9 KB
Leistungsverzeichnis.xlsx
XLSX • 74.9 KB
1_VgV_Eigenerklaerung_Ausschlussgruende.pdf
PDF • 121.8 KB
3_Verpflichtungserkl_Nachunternehmen_Eignungsleihe.docx
DOCX • 22.4 KB
4_VgV_Nachunternehmen_Eignungsleihe.docx
DOCX • 23.6 KB
5_VgV_Bietergemeinschaftserklaerung.docx
DOCX • 26.0 KB
6_VgV_Eigenerklärung_Bezug zu Russland.docx
DOCX • 141.0 KB
Vordruck Unternehmensangaben.docx
DOCX • 18.6 KB
Leistungsbeschreibung.pdf
PDF • 339.1 KB
Einladung.pdf
PDF • 93.1 KB
Nachweis eines zertifizierten ISMS für den gesamten Projektzeitraum.
Sämtliche Kernmitglieder müssen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau nachweisen.
Mindestens drei vergleichbare Projekte in Bundes- oder Landesbehörden in den letzten 5 Jahren.